Unsere Beitrags- und Finanzordnung

Beitrags- und Finanzordnung (BFO) des Kreisverbandes Mansfeld-Südharz der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

§ 1 Grundsätze
(1) Im Rahmen der Satzung, der gesetzlichen Vorschriften und der von übergeordneten Parteigliederungen getroffenen Beschlüsse ist der Kreisverband berechtigt, seine Finanz- und Beitragsangelegenheiten selbständig zu regeln.

(2) Der Kreisverband finanziert seine Arbeit durch Beiträge, Spenden, Zuweisungen von übergeordneten Parteigliederungen und sonstige Einnahmen.

§ 2 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld, die keiner gesonderten Rechnungsstellung bedarf.

(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 1 Prozent des Nettoeinkommens, mindestens jedoch 6 Euro monatlich. Der Kreisvorstand kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von dieser Regelung beschließen.

(3) Die Beiträge sind monatlich fällig. Darüber hinaus können viertel-, halb- und ganzjährige Beitragszahlungen mit dem Vorstand vereinbart werden; sie sind in der ersten Hälfte des jeweiligen Zeitraums fällig.

§ 3 Spenden
(1) Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden anzunehmen, soweit die Annahme nicht durch das Parteiengesetz ausgeschlossen ist.

(2) Spenden verbleiben beim Kreisverband, sofern die Spenderin bzw. der Spender nichts anderes verfügt hat.

(3) Der oder die SchatzmeisterIn hat den Kreisverband über den Eingang von Spenden unverzüglich zu informieren.

§ 4 Aufgaben des Schatzmeisters/der SchatzmeisterIn, Rechenschaftsbericht
(1) Der oder die SchatzmeisterIn ist insbesondere verantwortlich für die Buchführung sowie die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichts nach dem Parteiengesetz.

(2) Des Weiteren ist der oder die SchatzmeisterIn zuständig für den jährlichen Finanzbericht für die Mitgliederversammlung, die Erstellung eines Haushaltsplan-Entwurfs sowie die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung. Haushaltsplan-Entwurf und mittelfristige Finanzplanung sind der Mitgliederversammlung zu Beginn des Haushaltsjahres zur Beschlussfassung vorzulegen.

(3) Der Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes wird vor Abgabe an den Landesverband im Kreisvorstand beraten. Der oder die SchatzmeisterIn versichert mit seiner oder ihrer Unterschrift, dass die Angaben in dem Rechenschaftsbericht nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem oder der SchatzmeisterIn muss ein weiteres Vorstandsmitglied den Rechenschaftsbericht bestätigen.

§ 5 Haushaltsplan
(1) Die Mitgliederversammlung kann sich die Beschlussfassung über einzelne Ansätze im Haushaltsplan vorbehalten.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen der im Haushaltsplan bestimmten Beträge zu tätigen.

(3) Eine beschlossene Ausgabe muss durch einen entsprechenden Haushaltstitel auch möglich sein. Finanzwirksame Beschlüsse, zu deren Durchführung kein entsprechender Haushaltstitel vorhanden ist, können durch Umwidmung anderer Titel ausgeführt werden. Die Umwidmung bedarf der Zustimmung des Vorstands.

(4) Ist absehbar, dass der Haushaltsplan trotz Umwidmung einzelner Haushaltstitel nicht ausreicht, so hat der oder die SchatzmeisterIn unverzüglich einen Nachtragshaushaltsentwurf vorzulegen. Bis zu dessen Verabschiedung gelten die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung. Insbesondere ist der oder die SchatzmeisterIn berechtigt, Ausgaben für den laufenden Geschäftsbetrieb sowie unabweisbare Ausgaben im Rahmen der im Haushaltsplan bestimmten Beträge zu tätigen.

§ 6 Kontoführung
(1) Der Kreisverband kann bis zu drei Bankkonten einrichten. Für die Bankkonten ist ausschließlich der oder die SchatzmeisterIn verantwortlich. Die Mitgliederversammlung darf eine weitere Person zur Stellvertretung bestimmen.

(2) Der Kontoinhaber ist der Kreisverband Mansfeld-Südharz der Partei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, vertreten durch den oder die SchatzmeisterIn

(3) Kassenordnung
1. Kontenberechtigung: Die Vorsitzenden und der/die SchatzmeisterIn sind miteinander oder gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes über das Girokonto und die Festgeldanlage des Kreisverbandes verfügungsberechtigt. Der/die Finanzbeauftragte (SchatzmeisterIn) hat in jedem Fall das sachliche Einverständnis der Vorsitzenden einzuholen.
2. Zeichnungsberechtigt: Zeichnungsberechtigt für vertragliche Vereinbarungen, die mit Ausgaben verbunden sind, sind jeweils zwei Personen der in (3) Abs. 1 genannten.
3. Geldanlagen: Termingelderanlagen bei der Sparkasse können nur mit Zustimmung der Vorsitzenden, der/des SchatzmeisterIn und einem Beschluss der Mitgliederversammlung abgeschlossen werden.

(4) Der oder die SchatzmeisterIn ist berechtigt, Änderungen seiner oder ihrer postalischen Anschrift unverzüglich gegenüber dem Geldinstitut anzuzeigen, ohne dass es eines gesonderten Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf. Der Vorstand ist jedoch über einen solchen Vorgang unverzüglich zu informieren.

(5) Die Verantwortlichkeit und Zeichnungsberechtigung bei der Kontoführung erlischt automatisch mit Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband. Dies muss der Vorstand unverzüglich gegenüber dem Geldinstitut anzeigen.

§ 7 Zahlungsverkehr
(1) Leistungen des Kreisverbandes vor Empfang der Gegenleistungen (Vorleistungen) dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

(2) Zahlungen dürfen nur aufgrund einer schriftlichen Zahlungsanweisung von dem oder der SchatzmeisterIn geleistet oder angenommen werden.

(3) Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn zu zahlende Mittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen.

(4) Der oder die SchatzmeisterIn ist verpflichtet, vor der Zahlung zu überprüfen, ob die angewiesen Zahlung passenden Haushaltstiteln zugeordnet wurde, und eine solche Zuordnung ggf. nachzuholen. Außerdem muss er oder sie die rechnerische Richtigkeit prüfen.

(5) Soll eine Rechnung beglichen werden, so ist dem oder der SchatzmeisterIn von derjenigen Person, die mit der Ausführung des zugrundeliegenden Beschlusses betraut wurde, vor der Zahlung die sachliche Richtigkeit der Rechnung zu bescheinigen.

(6) Der Zahlungsverkehr darf grundsätzlich nur per Überweisung erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen beschließen.

§ 8 Buchführung, Rechnungsunterlagen
(1) Die Aufzeichnungen und Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben des Kreisverbandes müssen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Kassenführung entsprechen.

(2) Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Rechnungsjahres.

§ 9 Rechnungsprüfung
Eine Rechnungsprüfung durch den Kreisverband selbst erfolgt nicht, da die Buchhaltung an die Landesgeschäftsstelle übertragen wurde. Die Rechnungsprüfung erfolgt dort.

§ 10 Haftung
(1) Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist.

(2) Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.

(3) Begeht der Kreisverband Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, indem er z.B.
1. der Rechenschaftspflicht nicht genügt,
2. rechtswidrig Spenden annimmt,
3. Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet er für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

§ 11 Finanzverteilung zwischen Kreisverband, Ortsverbänden und Regionalgruppen
Der Kreisverband sorgt für eine angemessene Finanzverteilung zwischen Kreisverband, Ortsverbänden und Regionalgruppen, gemäß der Satzung.

§ 12 Sonstiges
(1) Für die Regelung weiterer, hier nicht behandelter Fragen, gelten die Bestimmungen der Finanzordnung des Landesverbandes (einschließlich vom Landesverband Sachsen-Anhalt getroffener Kostenerstattungsregelungen) bzw. die einschlägigen Regelungen des Vereins- und Parteiengesetzes sinngemäß.
(2) Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.

§ 13 Inkrafttreten
Die Beitrags- und Finanzordnung wurde am 03.07.2010 durch die Mitgliederversammlung beschlossen, am 13.03.2017 und zuletzt am 02.05:2023 geändert.
Die geänderte Fassung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Stand 02.05.2023