Unsere Satzung

Satzung des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN–Mansfeld-Südharz

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Kreisverband(KV) der bundesweiten Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN trägt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Kreisverband Mansfeld-Südharz“ und gehört zum Landesverband Sachsen-Anhalt der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Mansfeld-Südharz.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt den Sitz des Kreisverbandes.

§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person, ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft oder Nationalität, werden, die
1. sich zu den Grundsätzen und Zielen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt,
2. keiner anderen Partei angehört.

(2) Probemitgliedschaften sind möglich. Probemitglieder werden für bis zu drei Monate Mitglied der Partei, ohne einen Beitrag entrichten zu müssen. Probemitglieder wirken an der innerparteilichen Willensbildung mit, sind aber vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen.

(3) Bei der Aufstellung der Listen für Kommunalwahlen sind Mitglieder, die am Wahltag noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen.

(4) Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Abwesenheit des oder der AntragstellerIn ist die Entscheidung über die Mitgliedschaft diesem oder dieser innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist zu begründen. Gegen die Ablehnung kann binnen zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(5) Die Mitgliedschaft im Kreisverband Mansfeld-Südharz steht auch Personen offen, die nicht ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Mansfeld-Südharz haben.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt oder
2. durch Tod oder
3. durch Ausschluss oder
4. mit Beginn der Mitgliedschaft einer anderen, zu BÜNDNIS 90 / DIE 42 GRÜNEN konkurrierenden, Partei oder
5. mit Beginn der Mitgliedschaft in einer anderen Gliederung der Partei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN außerhalb des Landkreises Mansfeld-Südharz.

(2) Der Austritt muss schriftlich, per E-Mail oder Fax gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Wer durch erhebliche Verstöße gegen die Satzung oder deren Ergänzungsordnungen des Bundes-, Landes- oder Kreisverbandes oder durch anderweitiges Verhalten den Kreisverband im erheblichen Maße schädigt, kann aus diesem ausgeschlossen werden. § 3 Abs. 3 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend.

§ 4 Ruhende Mitgliedschaft
Bei Mitgliedern, die mit ihren Beitragszahlungen mindestens zwei Monate im Verzug sind, ruht die Mitgliedschaft. Die ruhende Mitgliedschaft dauert solange an, bis alle ausstehenden Beitragszahlungen vollständig erfolgt sind.
Während der Dauer der ruhenden Mitgliedschaft ruhen alle Rechte und Pflichten der betroffenen Mitglieder. Die Pflicht zur Beitragszahlung bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Freie Mitarbeit, SympathisantInnen
(1) Der Kreisverband ermöglicht und unterstützt die Beteiligung freier MitarbeiterInnen und SympathisantInnen.

(2) Freie MitarbeiterInnen und SympathisantInnen sind vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen. Am Prozess der kreisverbandlichen Meinungsbildung nehmen sie – nach Anerkennung ihres Status durch die Mitgliederversammlung – im Rahmen von Trendabstimmungen teil.

(3) Freie MitarbeiterInnen und SympathisantInnen sollen den Kreisverband mit einer Spende nach eigener Maßgabe unterstützen. Dies gilt insbesondere, wenn sie als MandatsträgerInnen über eine Liste des Kreisverbands gewählt worden sind.

§ 6 Organe
(1) Selbständige Organe des Kreisverbands sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Nicht selbständige Organe des Kreisverbands sind Orts- und Regionalgruppen.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschluss fassende Organ des Kreisverbands.

(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens zweimal jährlich statt, eine davon als ordentliche Jahreshauptversammlung.

(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
1. eine wirksame Tätigkeit des Kreisverbandes sicherzustellen,
2. über Ausschluss von Mitglieder zu entscheiden,
3. über den Widerspruch bei Ablehnung der Aufnahme von Mitgliedern zu entscheiden,
4.Wahl des Vorstandes,
5.Wahl von Delegierten zu den Organen des Bundes- und Landesverbandes,
6.Wahl von KandidatInnen bei Wahlen,
7. Erlass, Änderung und Aufhebung der Satzung und Ergänzungsordnungen,
8. Schwerpunkte zur inhaltlichen Arbeit des Kreisverbandes zu setzen.

(4) Die Jahreshauptversammlung behandelt in der Regel Entlastung und Wahl des Kreisvorstandes. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes entgegen und beschließt den Jahreshaushalt. Ferner kann sie gemäß der Beitrags- und Finanzordnung zwei RechnungsprüferInnen wählen und deren Berichte entgegennehmen.

(5) Die Versammlungen sind öffentlich. Die anwesenden Mitglieder können auf Vorschlag des Kreisvorstandes mit mehrheitlichem Beschluss die Öffentlichkeit von der Versammlung ausschließen, sofern hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

(6) Die Versammlungsleitung wird durch einen der beiden gleichberechtigten Vorsitzenden übernommen. Sollten beide Vorsitzenden die Versammlungsleitung nicht übernehmen können, so bestimmt die Mitgliederversammlung vorübergehend und kommissarisch eine Versammlungsleitung. Ferner bestimmt die Mitgliederversammlung zu Beginn
einen oder eine ProtokollführerIn.

(7) Die Versammlungsleitung muss zu den Mitgliedsversammlungen mindestens eine Woche im Voraus unter Angabe der geplanten Tagesordnung und Verhandlungsgegenstände einladen. Die Einladung erfolgt gewöhnlich per E-Mail oder Fax. Für Mitglieder die nicht per E-Mail oder Fax erreichbar sind, erfolgt sie auf dem Postweg. Kann die Einladung durch keinen der beiden gleichberechtigten Vorsitzenden erfolgen, so kann die Einladung auch durch die übrigen Mitglieder des Vorstandes vorgenommen werden.

(8) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig, wenn mindestens 3 der Mitglieder des Kreisverbands anwesend sind und die Einladung form- und fristgerecht erfolgte. Sollte die Mitgliederzahl auf 15 oder weniger sinken, so ist die Beschlussfähigkeit mit mindestens 2 Mitgliedern gegeben. Unberücksichtigt hiervon bleiben Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst, soweit in Einzelfällen nichts anderes geregelt ist.
Ist eine Mitgliederversammlung, zu der form- und fristgerecht eingeladen wurde, nicht beschlussfähig, so ist die Versammlungsleitung berechtigt unter Einhaltung einer Ladungsfrist von fünf Kalendertagen zu einer Wiederholung dieser einzuladen, welche in jeden Fall beschlussfähig ist. Stimmberechtigt sind alle anwesendem Mitglieder des Kreisverbandes.

(9) Über alle Versammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das den Mitgliedern vorzulegen ist. Es soll bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorliegen.

(10) Auf Antrag von mindestens 10% Mitgliedern oder bei besonderer Dringlichkeit kann unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Kalendertagen einer außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Änderungen der Satzung oder Ergänzungsordnungen dürfen auf dieser nicht erfolgen.

(11) Bei Geschäftsunfähigkeit oder Untätigkeit des Vorstandes, ist der Landesvorstand des Landesverbandes Sachsen-Anhalt berechtigt, per Ersatzvornahme zu einer Mitglieder-Versammlung unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände zu laden, wenn mindestens 10% der Mitglieder des Kreisverbandes dies verlangen.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu sechs gleichberechtigten Mitgliedern des Kreisverbands:
1. zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
2. dem oder der SchatzmeisterIn,
3. dem oder der PressesprecherIn,
4. bis zu zwei weiteren BeisitzerInnen.
Dabei sind die Regelungen des Frauenstatus §14 anzuwenden.

(2) Abweichend von Satz 1 kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass für die jeweilige Amtsperiode die Ämter des Pressesprechers / der Pressesprecherin und der Beisitzer/-innen nicht besetzt werden.

(3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(4) Der Vorstand bereitet in gemeinsamer Verantwortung die Mitgliederversammlungen vor und führt die Geschäfte des Kreisverbands. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Wahl und endet
1. mit der Wahl des nachfolgenden Vorstandes,
2. durch Rücktritt,
3. Abwahl,
4.mit Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband.

(6) Der Rücktritt muss mindestens einem Mitglied nach Abs. 1 Nr. 1 – 3 schriftlich mitgeteilt werden.

(7) Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit abgesetzt werden, wenn diese
1. gegen die Satzung verstoßen haben,
2. seinen Aufgaben über einen längeren Zeitraum nicht nachkamen.

(8) Werden der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder abgewählt oder endet deren Amtszeit anderweitig vorzeitig, so sind nach Möglichkeit umgehend Neuwahlen durchzuführen.

(9) Können nach einer Wahl oder bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit einzelner Vorstandsmitglieder einzelne Ämter nicht besetzt werden, so können deren Aufgaben durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder im Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder auf die übrigen Mitglieder des Vorstandes verteilt werden.

(10) Vorstandsmitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, dürfen so lange ihre Aufgaben nicht wahrnehmen. Abs. 9 gilt entsprechend.

§ 9 Die Vorsitzenden
(1) Die Vorsitzenden vertreten den Kreisverband nach außen. Ferner übernehmen sie die inner- und außergerichtliche Vertretung.
(2) Nur sie sind berechtigt, im Namen des Kreisverbandes Verträge mit Dritten abzuschließen.
(3) Bei Verhinderung oder vorzeitiger Beendigung der Amtszeit mindestens einer oder eines Vorsitzenden können ihre oder seine Aufgaben nach Beschluss der Mitgliederversammlung durch eine Vertretung übernommen werden.

§ 10 SchatzmeisterIn
(1) Der oder die SchatzmeisterIn führt den Haushalt gemäß der Beitrags- und Finanzordnung.

(2) Der oder die SchatzmeisterIn ist für ein ordnungsgemäßes Kassenwesen, die Finanzverwaltung und den Einzug der Mitgliedsbeiträge verantwortlich und nimmt auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zu erfolgenden Finanztransaktionen vor.

(3) Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

§ 11 PressesprecherIn
(1) Der oder die PressesprecherIn ist für die Veröffentlichung von Stellungnahmen, Ankündigungen und sonstiger Mitteilungen des Kreisverbandes in gedruckter und elektronischer Form an den dafür vorgesehenen Stellen verantwortlich.

(2) Er oder sie vertritt den Kreisverband gegenüber der Presse und trägt dafür Sorge, dass Mitteilungen bei diesen veröffentlicht werden.

(3) Er oder sie ist für die Pflege sämtlicher elektronischer Informationsplattformen verantwortlich und übernimmt die organisatorische Verantwortung bei der Außenpräsentation des Kreisverbandes in Druck- und elektronischer Medien.

§ 12 Orts- und Regionalgruppen
(1) Mitglieder, die in einem Gebiet des Landkreises leben, auf die sich diese Satzung bezieht, können Regional- bzw. Ortsgruppen bilden.

(2) Zur Bildung einer Orts-/Regionalgruppe sind mindestens drei Mitglieder notwendig. Die Gruppe soll sich regelmäßig treffen.

(3) Über die Anerkennung der Orts-/Regionalgruppe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(4) Orts- und Regionalgruppen geben sich eine Satzung und wählen eine/n SprecherIn. Sie erstatten dem Kreisverband regelmäßig über ihre Tätigkeit Bericht.

(5) Orts- und Regionalgruppen sind auf Kreismitgliederversammlungen antragsberechtigt. Ihnen kann auf Antrag und nach Beschluss der Kreismitgliederversammlung ein angemessener Geldbetrag zur eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung gestellt werden.

(6) Orts- und Regionalgruppen, werden aufgelöst, wenn sie über sechs Monate lang aus weniger als drei Mitgliedern bestehen oder zwölf Monate lang keine beschlussfähigen Versammlungen stattgefunden haben. Über die Auflösung entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 13 Wahlverfahren
(1) Die Wahl nach Abs. 2 und 5 findet geheim statt. Alle übrigen Wahlen können offen erfolgen. Vor Beginn der Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung eine Wahlkommission. Dieser dürfen keine BewerberInnen angehören.

(2) Gewählt werden
1. der Vorstand,
2. die Delegierten der Bundesdelegiertenkonferenz, des Landesparteitages und des Landesdelegiertenrates,
3. die Listen zur Wahl der Kommunalvertretungen,
4. die Direktkandidaten der Bundestagswahl und der Landtagswahl.

(3) Weitere Personalwahlen können in einfacher Abstimmung gewählt werden.

(4) Wahlen bei denen mehrere freie gleiche Stellen zu besetzen sind, können in einem Wahlgang erledigt werden.

(5) Bei einer Wahl, bei denen mehr BewerberInnen kandidieren, als freie Stellen
zu besetzen sind, darf jedes Stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen abgeben, wie freie Stellen zu besetzen sind. Alternativ darf die gesamte Wahl mit „Nein“ abgelehnt oder sich mit „Enthaltung“ enthalten werden. Eine Wahl mit „Nein“ oder „Enthaltung“ auf einzelne BewerberInnen sowie das kumulieren von Stimmen ist nicht zulässig. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Haben mehrere BewerberInnen die gleichen Anzahl an Stimmen erhalten, so findet unter ihnen eine Stichwahl statt. Haben danach immer noch mehrere BewerberInnen die gleiche Anzahl an stimmen, so entscheidet das durch die Wahlkommission zu ziehende Los. Eine Stichwahl oder Losentscheid entfällt, wenn alle betroffenen BewerberInnen gewählt oder nicht gewählt sind. Haben von allen stimmberechtigten Mitgliedern, die mindestens eine gültige Stimme abgegeben haben, mindestens die Hälfte mit „Nein“ gestimmt, so ist die gesamte Wahl abgelehnt.

(6) Bei einer Wahl, bei der höchstens so viele BewerberInnen kandidieren, wie freie Stellen zu besetzen sind, ist über jeden und jede BewerberIn einzeln mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ abzustimmen. Gewählt ist, wer mehr „Ja“-  Stimmen als „Nein“-Stimmen erhalten hat.

(7) Die Wahlkommission stellt das Wahlergebnis fest und teilt dies der Mitgliederversammlung mit.

(8) Eine Wahl nach Abs. 6 kann auch per Akklamation durchgeführt werden.

(9) Sollte es bei einer Wahl nach Abs. 2 Nr. 4 infolge der Zusammensetzung der Wahlkreise zu einer Überschneidung der Zuständigkeit des Kreisverbandes mit anderen Gebietsverbänden der Partei Bündnis ‘90/ die Grünen kommen, so kann der Kreisverband mit anderen Gebietsverbände abweichende Regelungen vereinbaren.

(10) Alle Wahlen von mehreren gleichartigen Positionen werden unter Beachtung des Frauenstatuts des Bundesverbandes in der jeweilig gültigen Fassung durchgeführt.

§ 14 Frauenstatut
(1) Der Kreisvorstand ist mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Sollte  keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Eine Freigabe ist nicht möglich. Bei der Wahl der Delegierten für Landesdelegiertenkonferenzen sollen die Kreisverbände den Grundsatz der Parität beachten.

(2)
1. Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestquotierung). Reine Frauenlisten sind möglich.
Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Bei mehreren Wahlbereichen ist bei den aussichtsreichsten Plätzen die Mindestquotierung zu erreichen. Maßgabe dafür, welche Plätze aussichtsreich sind, ist das letzte Kommunalwahlergebnis. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich Vetorecht entsprechend Abs. 5.
2. Bei der Wahl der Direktkandidat*innen der Bundestagswahl und der Landtagswahl haben Frauen das Vortrittsrecht. Tritt keine Frau an bzw. wird nicht gewählt, wird der Platz geöffnet.

(3) Versammlungsleitungen übernehmen Frauen und Männer abwechselnd. Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen / offen), mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll. Die Regelung entfällt, wenn keine Frau an der Versammlung teilnimmt.

(4) Bei den Delegiertenwahlen zum Landesdelegiertenrat, zu Landesparteitagen und den Bundesdelegiertenkonferenzen stehen je nach Anzahl der zu entsendenden Mitgliedern den Frauen die ungeraden Plätze zu. Die geraden Plätze sind offen. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über
305 das weitere Verfahren. Die ungeraden Plätze können geöffnet werden. Sollte nur ein Delegiertenplatz zur Verfügung stehen, so haben Frauen das Vortrittsrecht. Tritt keine Frau an bzw. wird nicht gewählt, wird der Platz geöffnet.

(5) Auf Mitgliederversammlungen wird zu Abstimmungsgegenständen auf Antrag unter Frauen ein Meinungsbild erstellt. Ergeben sich dabei abweichende Mehrheiten, haben die Frauen ein einmaliges Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut beraten.

§ 15 Finanzen
Sämtliche Angelegenheiten der Mitgliedsbeiträge und der Finanzverwaltung werden in der Beitrags- und Finanzordnung geregelt.

§ 16 Änderung der Satzung und Ergänzungsordnungen
(1) Eine Änderung oder Aufhebung der Satzung darf nur mit 2/3-Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erfolgen.

(2) Ein Erlass, eine Änderung oder Aufhebung der Beitrags- und Finanzordnung darf nur mit absoluter Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erfolgen.

(3) Eine Änderung, Aufhebung oder ein Erlass der Satzung oder Ergänzungsordnungen darf auch im Umlaufverfahren per E-Mail oder Fax oder postalisch erfolgen. Hierfür ist allen Mitgliedern eine Frist von mindestens 7, höchstens jedoch 21 Kalendertagen zu geben.

§ 17 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Diese Satzung gilt für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Kreisverband Mansfeld-Südharz.
(2) Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
(3) Gleichzeitig treten alle bisherigen Satzungen und Ergänzungsordnungen des Kreisverbands außer Kraft.

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung des Kreisverbands Mansfeld-Südharz am 03.07.2010 beschlossen und zuletzt am 02.05.2023 geändert.

 

Stand 02.05.2023