Wie steht es um den Löschwassergrundschutz in Mansfeld-Südharz?

Antwort auf Anfrage von Bündnis 90/DIE GRÜNEN wirft neue Fragen auf

Anfrage an Kreistag

 

Im September 2023 wollten wir wissen, wie es um den Löschwassergrundschutz in den Städten und Gemeinden des Landkreises Mansfeld-Südharz bestellt ist.

Mitte April 2024 erhielten wir von Landrat André Schröder (CDU) Antwort. Die Verwaltung hat sich viel Arbeit gemacht, alle elf Kommunen unseres Landkreises angeschrieben und die Antworten zusammengefasst. Dafür bedanken wir uns sehr herzlich.

Die Antworten der Städte und Gemeinden fielen dabei sehr unterschiedlich aus. So ist in Sangerhausen die Leistungsfähigkeit nur „ausgewählter Hydranten“ bekannt. Man kommt aber zu dem Schluss, dass „das Löschwasser unter Berücksichtigung aller Quellen ausreichend vorhanden ist“. In Gerbstedt ist der Löschwasserbedarf von 48m³/2h nicht nur nicht über Hydranten nachweisbar sondern in allen Ortsteilen außer in Gerbstedt, Augsdorf und Friedeburg auch dann nicht gegeben, wenn weitere Quellen (Teiche etc.) berücksichtigt werden. In Allstedt ist in diversen Ortsteilen der Löschwasserbedarf von 48m³/2h nicht nachweisbar. Die Abdeckung erfolge aktuell mit wasserführenden Fahrzeugen und Nachalarmierung. Wasserführende Fahrzeuge zählen jedoch nicht zum Grundschutz. In der Verbandsgemeinde „Goldene Aue“ wird keine nähere Auskunft gegeben, außer dass die „Abdeckung Löschwasserbedarf“ als „nicht notwendig“ gesehen wird.

Mehr Fragen als Antworten

Insgesamt werfen die Antworten der Kommunen mehr Fragen als Antworten auf – zumal die Frage nach den erteilten Baugenehmigungen für die ein sog. „Brandschutznachweis“ erforderlich ist, nicht beantwortet wurde.

Die Aussage von Landrat André Schröder (CDU), dass „laut vorliegender Risiko- und Bedarfsanalysen in allen Städten und Gemeinden der Grundschutz gewährleistet ist, so dass kein Einschreiten im Rahmen der Rechtsaufsicht notwendig ist“, passt mit den vorliegenden Daten der Antworten nicht zusammen.

Fakt ist, dass eine Abdeckung mit ausreichend Löschwasser nicht vorhanden ist und dieser alarmierende Befund vielerorts viel zu lange ignoriert wurde. Hier müssen die Kommunen Geld in die Hand nehmen, um diesen Mangel zu beheben! Hier muss der Landkreis im Rahmen seiner Rechtsaufsicht tätig werden und die Kommunen dazu anhalten, ihrer Pflichtaufgabe nachzukommen.

Zum Hintergrund

Alle Prognosen besagen, dass es in unserer schon heute trockenen Region künftig zu noch heißeren Sommern mit vermehrten Dürreperioden kommen wird. Das bedeutet nicht nur, dass wir mit erhöhter Waldbrandgefahr rechnen müssen. Das bedeutet auch, dass wir in allen Ortsteilen sicherstellen müssen, dass zumindest ausreichend Löschwasser vorhanden ist. Das sind wir den Kameradinnen und Kameraden unserer Freiwilligen Feuerwehren schuldig, die sowieso schon vielerorts mit zu wenig Personal zu kämpfen haben.

Diese „ausreichende“ Sicherstellung wird den Kommunen, laut Brandschutzgesetz (BrSchG LSA) als Pflichtaufgabe aufgegeben. Der Begriff „ausreichend“ ist dehnbar, allerdings wird sich überall am „Arbeitsblatt W 405“ des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) orientiert.

Überall? Nicht überall – jedenfalls nicht, wenn man die dafür notwendige Finanzierung so lange wie möglich hinauszögern kann, wie unser Mitglied des Kreisvorstandes, Christine Reimann, seit nunmehr fünf Jahren erleben musste, in denen sie (parteilose) Ortsbürgermeisterin von Kleinleinungen/Gemeinde Südharz ist.

Wir wollten uns einen Überblick über den Stand der Dinge in den anderen Städten und Kommunen verschaffen und so stellte Elke Wiesenberg-Möller (MdK) eine größere Anfrage im Kreistag.

Warum im Kreistag?

Laut § 3 (3) BrSchG LSA hat der Landkreis im Rahmen seiner Rechtsaufsicht die Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden bei der Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Gemeinden, die sich in der Haushaltskonsolidierung befinden, müssen ihren Haushalt bei der Kommunalaufsicht genehmigen lassen.

Die Brandschutzbedarfsplanung fußt auf der Risikoanalyse. Wie können Gelder für Pflichtaufgaben der Prozessqualität, wie z.B. dem Kauf von Tanklöschfahrzeugen, im kommunalen Haushalt unbeanstandet eingeplant werden, wenn die notwendige Strukturqualität (Grundschutz in allen Ortsteilen) noch gar nicht gegeben ist – und beispielsweise ein TLF 4000 vielleicht gar nicht benötigt wird, wenn alle Orte über den Grundschutz verfügen.

Es ist entscheidend, dass alle Kommunen und der Landkreis für diese Defizite sensibilisiert werden. Wir fordern, dass sie ihrer Pflicht zeitnah nachkommen, um wenigstens ab jetzt für die Zukunft gerüstet zu sein und die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger langfristig zu gewährleisten.

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Anfrage zur schriftlichen Beantwortung

Mitglied des Kreistages Mansfeld-Südharz Elke Wiesenberg-Möller (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Löschwasser-Grundschutz in den Kommunen von Mansfeld-Südharz

Die Freiwilligen Feuerwehren leisten schon jetzt Großartiges – und das im Ehrenamt. Künftig werden sie sich jedoch noch größeren Herausforderungen ausgesetzt sehen. Es ist davon auszugehen, dass in den kommenden Jahren vermehrt Dürre- und Hitzeperioden in unserer Region auftreten werden. Nicht nur die Waldbrandgefahr steigt, auch die Gefahr von Bränden in den Ortschaften (z.B. durch Blitzeinschläge) wird steigen. Zudem erleben wir schon jetzt abnehmende Grundwasserspiegel.
Es sollte ein politisches Selbstverständnis sein, ihnen dafür die bestmöglichen Rahmenbedingungen zu bieten.

Nach § 2 (2) Satz 1 BrSchG LSA haben die Gemeinden für eine ausreichende Löschwasserversorgung Sorge zu tragen (Pflichtaufgabe). Die Grundlage für eine Brandschutzbedarfsplanung in den Kommunen ist eine Risikoanalyse, aus der Ressourcen, Bedarf und Gefährdungsgrad einzelner Regionen hervorgeht.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Landrat:

  1. In welchen Kommunen liegt eine aktuelle (bitte mit Datum) Risikoanalyse vor? (bitte auflisten) Wer hat sie verfasst?
  2. In welchen eine Brandschutzbedarfsplanung? (bitte auflisten)

Laut des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz des Landkreises orientiert sich der Landkreis bei der Präzisierung von „ausreichend Löschwasser“ am bundesweit akzeptierten Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW). Darin wird der Grundschutz für Ortsteile mit überwiegend eingeschossiger Bebauung mit 48m³/h über 2h festgelegt.

3. Gibt es Kommunen, in denen die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Hydranten noch nicht bekannt ist (über Auslitern)? Falls ja, welche?

4. In welchen Kommunen kann der Grundschutz in den einzelnen Ortsteilen nicht vollständig über Hydranten abgedeckt werden? (bitte auflisten nach bekannt/nicht bekannt)

5. In welchen Kommunen ist der Grundschutz an Löschwasser in den Ortsteilen nicht vollständig gegeben? (bitte auflisten nach bekannt/nicht bekannt)

6. Was tun die jeweiligen Kommunen dafür, diesen Bedarfen abzuhelfen?

7. In Orten mit Gewerbebetrieben, z.B. mit Nutztierhaltung, ist mehr als nur der Grundschutz notwendig (Objektschutz). Wurde dieser erhöhte Bedarf an Löschwasservorhaltung in den jeweiligen Risikoanalysen berücksichtigt? Falls ja, wie?

In den Vorlagen zum Bauantrag, z.B. Brandschutznachweis, sind der Löschwasserbedarf (inl/min) und der Löschwassernachweis für die erste Löschwasserentnahmestelle im 75 m Bereich (Lauflinie bis zum Grundstück) sowie für die gesamte Löschwassermenge in einem Umkreis (Radius) von 300 m darzustellen.

In § 15 (1) Punkt 7 der Bauvorlagenverordnung – BauVorlVO LSA ist für den Nachweis des Brandschutzes im Lageplan, den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben: Die Löschwasserversorgung.

8. In wie vielen Fällen wurden in den Kommunen Baugenehmigungen erteilt für die ein solcher Brandschutznachweis erforderlich ist? In welchen Kommunen? (bitte auflisten)

Nach § 3 (3) Satz 1 BrSchG LSA hat der Landkreis im Rahmen seiner Rechtsaufsicht die Kommunen bei der Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Die Aufgaben der Gemeinden nach dem BrSchG sind Pflichtaufgabe nach Weisung, bei denen die Kommunalaufsicht auch die Fachaufsicht hat, d.h. sie prüft, ob die vom Land erteilten Weisungen eingehalten wurden.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Landkreis:

  1. Was hat der Landkreis unternommen, um jene Kommunen in denen schon bekannt ist, dass in Ortsteilen der Grundschutz nicht gegeben ist, zur Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben anzuhalten? Mit welchen Konsequenzen?
  2. Hält der Landkreis eine „Triage“ unterhalb des Grundschutzes an Löschwasser (Oberstes Schutzziel „Leben retten“ wird erreicht, Wohnhäuser brennen ab) für tolerabel? Falls ja, über welchen Zeitraum?

Mir ist bekannt, dass der Landkreis i.d.R. diese Daten nicht vorrätig hat, daher bedanke ich mich im Voraus für die notwendige Abfrage bei den Kommunen.